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   BGH, 27.10.1980 - II ZR 62/80   

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https://dejure.org/1980,2021
BGH, 27.10.1980 - II ZR 62/80 (https://dejure.org/1980,2021)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1980 - II ZR 62/80 (https://dejure.org/1980,2021)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1980 - II ZR 62/80 (https://dejure.org/1980,2021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung von Mitgliedern des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans an einem Verfahren, durch dessen Gegenstand sie selbst verletzt wurden - Voraussetzungen unter denen ein Vorstandsmitglied von der Mitwirkung an einem Ordnungsverfahren ausgeschlossen sein ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 744
  • MDR 1981, 291
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 27.10.1980 - II ZR 62/80
    Dennoch muß von einem Verein verlangt werden, daß seine Organe, die Ordnungsverfahren gegen Mitglieder durchführen, gewisse allgemeingültige Verfahrensgrundsätze beachten, damit das Verfahren, das zum Ausspruch einer Vereinsstrafe führt, nicht zu einem Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (vgl. SenUrt. v. 20.4.67 - II ZR 142/65, NJW 1967, 1657 - insoweit in BGHZ 47, 381 nicht abgedr.).
  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 4 CE 17.2450

    Mitwirkungsverbote bei Entscheidung über Fraktionsausschluss; keine

    Dazu gehört das aus dem Rechtsgedanken des § 34 BGB folgende Verbot des "Richtens in eigener Sache", aus dem sich bei Entscheidungen über einen Vereinsausschluss ein striktes Stimmverbot nicht nur für das davon unmittelbar betroffene Mitglied ergibt (Schöpflin in BeckOK BGB, Stand 1.11.2017, § 34 Rn. 8; Weick in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 34 Rn. 16; Arnold in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 34 Rn. 16), sondern ebenso für Mitglieder, die durch eben jene Äußerungen, welche zur Einleitung des Ausschlussverfahrens geführt haben, persönlich verletzt oder angegriffen worden sind (BGH, U.v. 27.10.1980 - II ZR 62/80 - NJW 1981, 744 f.; OLG Köln, B.v. 23.3.1993 - 19 W 59/92 - juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, U.v. 15.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW-RR 1996, 1503/1504; Reichert, Hdb. des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 1671 m.w.N.).
  • KG, 22.02.2005 - 5 U 226/04

    Vereinsrecht: Stimmrechtsausschluss bei Entscheidung über Vereinsausschluss

    Wenn der Gesetzgeber in § 34 BGB auf eine dahingehende Allgemeinregelung verzichtet und nur für wenige, bestimmte Fälle einen Stimmrechtsausschluss normiert hat, dann will er es grundsätzlich den Vereinen überlassen, in eigener autonomer Entscheidungsfreiheit über ihre innere Ordnung zu befinden, insbesondere ob etwa in den Satzungen weitergehend auch andere Fälle einer Interessenkollision erfasst werden sollen (vgl. BGH, NJW 1981, 744).
  • LG Bonn, 08.01.2013 - 18 O 63/12

    Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses bei Beruhen des Vereinsausschlusses auf

    Zu fordern ist jedoch ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger (vgl. BGH , Urt. v. 27.10.1980, II ZR 62/80, NJW 1981, 744; Urt. v. 20.04.1967, II ZR 142/65, NJW 1967, 1657, 1658; OLG Schleswig-Holstein , Urt. v. 13.10.2000, 4 U 179/99, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 13.10.2000 - 4 U 179/99

    Unwirksamer Vereinsausschluss - Verletzung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze

    In diesem formellen Bereich prüft das Gericht sei jeher die Tat und Rechtsfrage in vollem Umfange nach (vgl. BGH NJW 1981, 744 und Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 25 Rn 21).

    Danach darf ein Mitglied des für den Ausschluß zuständigen Vereinsorgans, wenn es selbst durch das Verhalten, das Gegenstand des Ordnungsverfahrens ist, "verletzt" worden ist, an dem Verfahren nicht mitwirken (vgl. BGH NJW 1981, 744 f und OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 503 f).

  • OVG Saarland, 26.02.2007 - 3 Q 144/06

    Nachrücken in einen Stadtrat; Ausschluss der Ersatzperson aus der Wählergruppe

    a) Ein Vorstandsbeschluss, durch den ein Mitglied einer Wählergemeinschaft wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn an ihm ein Vorstandsmitglied teilgenommen hat, das durch das vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1980 II ZR 62/80 - NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW-RR 1996, 1503).

    Das hat zur Folge, dass der Vorsitzende nach den Grundsätzen der einschlägigen vereinsrechtlichen Rechtsprechung, wonach Mitglieder oder Organe des Vereins, die durch das als vereinsschädigend vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden sind, nicht in den betreffenden Ordnungsverfahren mitwirken dürfen, gehindert war, sich an Sanktionen unter anderem gegen die Beklagte zu 2) zu beteiligen vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 27.10.1980 - II ZR 62/80 - NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW-RR 1996, 1503.

  • OLG Dresden, 18.12.2003 - W 350/03

    Keine Erfolgsaussicht gegen eine vom Deutschen Leichtathletikverband gegen einen

    bb) Nach der Rechtsprechung des BGH kann deshalb der Grundsatz der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter bei Vereinen nicht in gleicher Weise wie bei staatlichen Gerichten Geltung beanspruchen (BGH, NJW 1981, S. 744 f.).

    Von der Entscheidung ausgeschlossen sind Personen erst dann, wenn das entsprechende Mitglied des Vereinsorgans selbst durch das zu ahndende Verhalten verletzt wurde (BGH, NJW 1981, S. 744).

  • OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01

    Schadensersatz nach Ausschluss aus einem Segelverein.

    So heißt es in BGH, NJW 1981, 744, 745 im Zusammenhang mit der Mitwirkung befangener Vorstandsmitglieder: "Keine Rolle spielt es dabei, dass der Verein in der Satzung ... keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei der Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines Ordnungsverfahrens berufen ist".
  • AG Blomberg, 17.05.2018 - 4 C 336/17

    Vereinsausschluss, Platzverbot, Golfclub, vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen,

    Zu fordern ist ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1980, II ZR 62/80, NJW 1981, 744; Urt. v. 20.04.1967, II ZR 142/65, NJW 1967, 1657, 1658; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.10.2000, 4 U 179/99, zitiert nach juris).
  • AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19
    In Ergänzung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Klägerseite darin zuzustimmen sein dürfte, dass die unmittelbar von den zur Begründung des Vereinsausschlusses angeführten Wortbeiträgen des Klägers betroffenen Vorstandsmitglieder jedenfalls von der Entscheidung über den Vereinsausschluss ausgeschlossen gewesen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1980 - II ZR 62/80 -).
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